Schutz vor Insolvenzanfechtung

Die Anfechtung von bereits erhaltenen Zahlungen durch den Insolvenzverwalter wird für Unternehmen mehr und mehr zu einem Problem.

Atradius trägt dieser Entwicklung Rechnung und hat eine Versicherungslösung entwickelt, die Sie in der Abwehr gegenüber dem Insolvenzverwalter begleitet und Ihnen bei einer Zahlungsverpflichtung den Schaden ersetzt.

 

 

(Atradius Pressemitteilung vom 9. März 2017)

Insolvenzanfechtungsnovelle: Weiterhin große Risiken für Lieferanten und Dienstleister

Der Kreditversicherer Atradius sieht in der vom Bundestag verabschiedeten Insolvenzanfechtungsnovelle weiterhin Risiken für Unternehmen im Firmengeschäft 

Der Kreditversicherer Atradius begrüßt die vom Bundestag verabschiedete Insolvenzanfechtungsnovelle, hält aber auch die durch die neuen Regelungen gegenwärtig bestehende Risiken für Unternehmen im Firmengeschäft nicht für beseitigt. Tritt die Novelle in ihrer jetzigen Form in Kraft, bleiben für Insolvenzverwalter zahlreiche Möglichkeiten, Lieferanten und Dienstleister zur Rückzahlung von bereits erfolgten Zahlungen im Falle einer Kundeninsolvenz zu verpflichten. Eine Höchstgrenze für solche bestrittenen Forderungen gibt es nicht.

„Insolvenzanfechtungen werden – wenn der Entwurf in seiner jetzigen Form verkündet wird – auch künftig eine kaum zu kalkulierende finanzielle Gefahr für Unternehmen sein”, sagt Frank Liebold, Country Director Deutschland von Atradius. „Auch wenn das neue Gesetz nun an einigen Stellen Lieferanten und Dienstleistern entgegenkommt, wird es zu keiner nachhaltigen Änderung der Anfechtungspraxis in Deutschland kommen. Unternehmen sind nach wie vor gut beraten, sich gegen Rückzahlungsverpflichtungen abzusichern.“

Auch die neuen Regelungen enthalten mehrere Risiken

Der Hintergrund: Die Anfechtungsnormen der Insolvenzordnung (InsO) geben dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz des Schuldners, die sich für die Insolvenzmasse nachteilig auswirken, anzugreifen und nachträglich zu beseitigen. Dafür bilden §§ 129ff InsO die Basis. Der Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Zahlungen zurückfordern, die der Lieferant oder Dienstleister vor der Insolvenzantragstellung vom Schuldner erhalten hat. Hierin liegt ein hohes und kaum abzuschätzendes Risiko für Lieferanten und Dienstleister, da diese Rückzahlungsverpflichtungen nicht nur ihre Liquidität belasten, sondern im ungünstigsten Fall sogar bis zur Existenzbedrohung reichen können. 

Der neue Gesetzesentwurf der Insolvenzordnung  verschafft den Unternehmen an einzelnen Stellen etwas mehr Transparenz hinsichtlich des möglichen Zugriffs des Insolvenzverwalters auf erhaltene Zahlungen – es bleiben jedoch trotzdem noch finanzielle Gefahren bestehen.

Reduzierung des Anfechtungszeitraums kaum Relevanz

Gemäß der noch gültigen Insolvenzordnung kann die Summe der angefochtenen Beträge sämtliche Zahlungseingänge eines Abnehmers in den vergangenen zehn Jahren umfassen. Mit der Novellierung würde der Anfechtungszeitraum für die meisten Fälle auf vier Jahre verkürzt. „Die Verkürzung dürfte in der Praxis kaum relevant werden, weil auch jetzt schon Vorsatzanfechtungen von mehr als vier oder fünf Jahren die Minderheit darstellen“, kommentiert Frank Liebold. „Auch gibt es weiter Interpretationsspielraum für die Gerichte. Zudem sind einige Anfechtungstatbestände von der Gesetzesänderung nicht betroffen; es bleibt dann bei einem Anfechtungszeitraum von bis zu zehn Jahren.“

Ratenzahlungen nicht immer eindeutig

Bisher werden Ratenzahlungen häufig als Indiz für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gewertet. Gleichzeitig wird vermutet, dass der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besaß. Die Beweislast, dass er nicht von der drohenden finanziellen Schieflage seines Kunden wusste, trägt im Anfechtungsfall der Gläubiger.

Zukünftig begründen Zahlungserleichterungen wie zum Beispiel Ratenzahlungspläne für sich genommen noch keine Anfechtung. “Die Entschärfung schafft aber keine Rechtssicherheit für den Auftragnehmer”, sagt Frank Liebold. „Ratenzahlungen treten häufig mit begleitenden Krisenindikatoren auf, die zu werten sind. Grenzfälle müssen durch die Gerichte geregelt werden.“

Erleichterung durch eine verkürzte Verzinsung

Bislang werden die Anfechtungsforderungen des Insolvenzverwalters ab Insolvenzeröffnung verzinst. Mit der neuen Regelung würde eine Verzinsung erst ab Verzug der Anfechtungsrückzahlung.

Über Atradius

Die Atradius Gruppe bietet weltweit Kreditversicherung, Bürgschaften und Inkassodienste an. Mit mehr als 160 Büros in 50 Ländern hat Atradius Zugang zu Bonitätsinformationen von 200 Millionen Firmen weltweit. Das Produktangebot hilft Unternehmen auf der ganzen Welt, sich vor Forderungsausfällen zu schützen, wenn Kunden gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen können. Atradius ist Teil der Grupo Catalana Occidente (GCO.MC), die in Spanien zu den größten Versicherern und weltweit zu den größten Kreditversicherern gehört.

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